CR7

 CR7  - #61


26.06.2017 07:20


TripleFCB250513
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@rolli

Zitat von rolli
Du triffst hier genau das, was Du treibst:
in ein und dem selben Satz schreiben, man läse genau und gleichzeitig eine Behauptung aufstellen, die sich aus dem Gelesenen nicht folgern läßt. Was Du mir unterschiebst, wirst Du in keiner Äußerung von mir finden, nämlich die Behauptung, "Zahlung unter Vorbehalt" sei ein relevanter Begriff aus dem "öffentlichen Verwaltungsrecht".


Du schreibst doch, das Ronaldo mit der Zahlung "unter Vorbehalt" nicht die Schuld anerkennt. Gleichzeitig hast du doch behauptet, das er damit Einspruch einlegt und er auch nciht mehr schriftlich Widerspruch einlegen müsste.
siehe
Das, was Du zum Begriff "Zahlung unter Vorbehalt" schreibst, hatte ich eingeschlossen:
"deshalb unter Vorbehalt zahlt bzw. zahlt und ein Einspruchsverfahren startet".
Das Entscheidende bei einer Zahlung unter Vorbehalt ist, daß damit der Zahlungsverzug stoppt, und das hat Wirkung auf verschiedene Art und Weise, das hab ich nicht alleine auf das Steuerrecht bezogen. Dein Link bezieht sich auf Steuer- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, und da ist es so, daß Bescheide rechtskräftig werden, solange kein Einspruch eingelegt wird, das betrifft dann natürlich auch eine Zahlung unter Vorbehalt, die wird dann endgültig. Aber auch im deutschen Steuer- und Verwaltungsrecht kann eine Zahlung unter Vorbehalt eine ähnliche Wirkung wie ein Einspruch entfalten,ohne daß der Einspruch selbst gestellt worden sein muß.


Ich schiebe dir nichts unter ich habe es aus deinem Posts geschlussfolgert.

An der Stelle muss ich allerdings erwähnen, das ich dir die falsche Rechtsgrundlage mitgeteilt habe.

Die richtige ist § 70 VwGO
(1) 1Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlichoder zur Niederschriftbei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.


Du siehst also, das die VwGO ganz klar und deutlich die Form und Frist festlegt. Und nichts anderes zählt. Ich hoffe es macht endlich "Klick" bei dir.


"Wenn sich ein Gesetz durch Urteil ändert dann kann man einen Antrag aufgrund der Änderung stellen." Das hast Du wortwörtlich geschrieben. Hier wird offensichtlich, daß Du nicht nur nicht das lesen kannst, was ein anderer schreibt, sondern nicht einmal weißt, was Du selbst schreibst, und dann auch noch beleidigend wirst, wenn man Dich darauf hinweist.


Und ich habe dir nun erklärt wie ich das gemeint habe und habe dir das genauer erläutert.

Etwas lesen und sich auf den Gedanken einlassen ist eine Grundvoraussetzung für eine Diskussion und schafft die Möglichkeit, von anderen zu lernen, genau wie das präzise Formulieren der eigenen Gedanken, die man mitteilen möchte. Rechthaberei behindert dabei enorm.


Na wie wäre es wenn du mal lernst und dich einlässt auf das was ich schreibe.

Ich zeige dir sogar noch den entsprechenden Paragrafen auf.

Und es geht nicht um Rechthaberei es geht um geltendes Recht was du komplett außen vor lässt und weiter an deiner These festhälst.

 



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 CR7  - #62


26.06.2017 14:28


rolli


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@TripleFCB250513

Zitat von triplefcb250513
Zitat von rolli
Du triffst hier genau das, was Du treibst:
in ein und dem selben Satz schreiben, man läse genau und gleichzeitig eine Behauptung aufstellen, die sich aus dem Gelesenen nicht folgern läßt. Was Du mir unterschiebst, wirst Du in keiner Äußerung von mir finden, nämlich die Behauptung, "Zahlung unter Vorbehalt" sei ein relevanter Begriff aus dem "öffentlichen Verwaltungsrecht".


Du schreibst doch, das Ronaldo mit der Zahlung "unter Vorbehalt" nicht die Schuld anerkennt. Gleichzeitig hast du doch behauptet, das er damit Einspruch einlegt und er auch nciht mehr schriftlich Widerspruch einlegen müsste.
siehe
Das, was Du zum Begriff "Zahlung unter Vorbehalt" schreibst, hatte ich eingeschlossen:
"deshalb unter Vorbehalt zahlt bzw. zahlt und ein Einspruchsverfahren startet".
Das Entscheidende bei einer Zahlung unter Vorbehalt ist, daß damit der Zahlungsverzug stoppt, und das hat Wirkung auf verschiedene Art und Weise, das hab ich nicht alleine auf das Steuerrecht bezogen. Dein Link bezieht sich auf Steuer- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, und da ist es so, daß Bescheide rechtskräftig werden, solange kein Einspruch eingelegt wird, das betrifft dann natürlich auch eine Zahlung unter Vorbehalt, die wird dann endgültig. Aber auch im deutschen Steuer- und Verwaltungsrecht kann eine Zahlung unter Vorbehalt eine ähnliche Wirkung wie ein Einspruch entfalten,ohne daß der Einspruch selbst gestellt worden sein muß.


Ich schiebe dir nichts unter ich habe es aus deinem Posts geschlussfolgert.
Hier liegt doch der Fehler: aus dem fettgestellten Passus, der nur ein Nebenhinweis ist, folgerst Du,
1. daß ich das in Bezug auf die Zahlung Ronaldos behaupte und gleichzeitig damit behaupte, daß er damit Einspruch eingelegt hat und auch nicht mehr schriftlich Widerspruch einlegen müsste
2. daß ich behaupte, daß der Vorbehalt einen Einspruch ersetzt
3. daß ich behaupte, daß "Zahlung unter Vorbehalt" ein Begriff aus dem Verwaltungsrecht ist
Von diesen 3 Folgerungen ergibt sich aus dem Fettgestellten keine einzige.

Was Du aus dem fettgestellten Text schlußfolgern darfst: unter Umständen kann die Zahlung unter Vorbehalt eine ähnliche Wirkung wie ein Einspruch haben.


An der Stelle muss ich allerdings erwähnen, das ich dir die falsche Rechtsgrundlage mitgeteilt habe.

Die richtige ist § 70 VwGO
(1) 1Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlichoder zur Niederschriftbei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Du siehst also, das die VwGO ganz klar und deutlich die Form und Frist festlegt. Und nichts anderes zählt. Ich hoffe es macht endlich "Klick" bei dir.
Schön, daß Du nach dreimaligem Nennen des falschen Gesetzes und zweimaligem Hinweis jetzt mal geprüft hast, was Du eigentlich geschrieben hast. Aber auch hier übersiehst Du, daß sich dieser Passus auf das Vorverfahren bezieht. Und bei mir muß es "Klick" machen. Aber geschenkt.


"Wenn sich ein Gesetz durch Urteil ändert dann kann man einen Antrag aufgrund der Änderung stellen." Das hast Du wortwörtlich geschrieben. Hier wird offensichtlich, daß Du nicht nur nicht das lesen kannst, was ein anderer schreibt, sondern nicht einmal weißt, was Du selbst schreibst, und dann auch noch beleidigend wirst, wenn man Dich darauf hinweist.


Und ich habe dir nun erklärt wie ich das gemeint habe und habe dir das genauer erläutert.
Ja, Deine Erklärung lautet:
"Zudem ich hier nicht gesagt hab das der Richter durch Urteilsspruch ein Gesetz ändert, sondern durch sein urteilspruch Bundesebene sich die Auslegung des Gesetzes ändert." Ich drösel es Dir gerne mal auf: Wenn man schreibt: Wenn sich ein Gesetz durch Urteil ändert ...", dann sagt man, daß ein Urteil ein Gesetz ändern kann. Derjenige, der Urteile in der Rechtsprechung fällt, ist der Richter. Also sagt der Satz, daß ein Richter mit seinem Urteil ein Gesetz ändern kann. Deine Berichtigung lautet dann nicht: ich habe mich falsch ausgedrückt, sondern: ich habe das, was ich gesagt habe, hier nicht gesagt.

Etwas lesen und sich auf den Gedanken einlassen ist eine Grundvoraussetzung für eine Diskussion und schafft die Möglichkeit, von anderen zu lernen, genau wie das präzise Formulieren der eigenen Gedanken, die man mitteilen möchte. Rechthaberei behindert dabei enorm.
Na wie wäre es wenn du mal lernst und dich einlässt auf das was ich schreibe.
Wie soll das denn gehen, wenn Du etwas schreibst, was auf Folgerungen zu Aussagen von mir beruht, die unzulässig sind (s.o.), und dann noch Dinge äußerst, die Du nicht so meinst, wie Du sie schreibst (s.o.)?

Und es geht nicht um Rechthaberei es geht um geltendes Recht was du komplett außen vor lässt und weiter an deiner These festhälst.
Nee, es geht darum, daß Du aus einem nebensächlichen Hinweis eine These machst, die Du mir unterschiebst, um mit der Behauptung, die Mitteilung des Sprechers Ronaldos zur Zahlung ohne Schuldanerkenntis sei für das Steuerverfahren und die öffentliche Meinung völlig irrelevant, recht zu behalten.

Das war es dazu aber für mich auch.

 
 



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 CR7  - #63


26.06.2017 20:26


TripleFCB250513
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@rolli

Zitat von rolli
Hier liegt doch der Fehler: aus dem fettgestellten Passus, der nur ein Nebenhinweis ist, folgerst Du,
1. daß ich das in Bezug auf die Zahlung Ronaldos behaupte und gleichzeitig damit behaupte, daß er damit Einspruch eingelegt hat und auch nicht mehr schriftlich Widerspruch einlegen müsste
2. daß ich behaupte, daß der Vorbehalt einen Einspruch ersetzt
3. daß ich behaupte, daß "Zahlung unter Vorbehalt" ein Begriff aus dem Verwaltungsrecht ist
Von diesen 3 Folgerungen ergibt sich aus dem Fettgestellten keine einzige.


Verstehst du jetzt deine eigene Aussage schon nicht mehr?

Die Einzige Schlussfolgerung aus dem Text ist die das du hier eine "Zahlung unter Vorbehalt" als Einspruch einordnest. Und nichts anderes lässt deine Aussage zu.

Was Du aus dem fettgestellten Text schlußfolgern darfst: unter Umständen kann die Zahlung unter Vorbehalt eine ähnliche Wirkung wie ein Einspruch haben.


Dein Text lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Und diese ist falsch.

Mehrfach dir aufgezeigt. Statt dessen deinerseits nur Nebelkerzen.


Schön, daß Du nach dreimaligem Nennen des falschen Gesetzes und zweimaligem Hinweis jetzt mal geprüft hast, was Du eigentlich geschrieben hast. Aber auch hier übersiehst Du, daß sich dieser Passus auf das Vorverfahren bezieht. Und bei mir muß es "Klick" machen. Aber geschenkt.


Welcher Hinweis bitte. Du hattest bisher nicht einmal die gesetzliche Grundlage hier angeführt. Weder für deine Behauptung noch für die Form und Frist eines Widerspruchs.


Nee, es geht darum, daß Du aus einem nebensächlichen Hinweis eine These machst, die Du mir unterschiebst, um mit der Behauptung, die Mitteilung des Sprechers Ronaldos zur Zahlung ohne Schuldanerkenntis sei für das Steuerverfahren und die öffentliche Meinung völlig irrelevant, recht zu behalten.

Das war es dazu aber für mich auch.


Nebensächlicher Hinweis. Die ganze Diskussion ging einzig allein darum ob deine Aussage so stimmt.

Das tut Sie nicht und nun war die Aussage auf einmal ein nebensächlicher Hinweis. selten so gelacht.

Sehr interessant das du mich belehren willst das ich mich doch einlassen sollte und es selbst nicht machst.

Ich fordere von dir Belege, da kommt ja leider nix. Statt dessen wird meine Diskussionsart hier zum Thema gemacht.

Danke auf den Kindergarten hab ich dann auch keine Lust mehr.



 



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 CR7  - #64


27.06.2017 15:25


Chrissle09


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Heftige Diskussion
Nachdem ich mir jetzt den kompletten Beitrag durchgelesen habe, wollte ich zumindest noch kurz etwas zu schreiben.
Ich fürchte Herr Triplefcb hat sich in diesem Beitrag ein wenig verrannt. Während ich bei rolli von Anfang bis Ende eine nachvollziehbare argumentative und aus meiner Sicht auch rechtlich gestützte Struktur erkennen könnte, fällt mir das bei seinem gegenüber schon recht schwer. Ich fürchte da würde sich in eine Meinung verrannt, die so aber nicht aus rollis Aussagen hervorgeht.

Nur mal meine Meinung dazu.



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 CR7  - #65


27.06.2017 16:49


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@Chrissle09

Zitat von Chrissle09
Heftige Diskussion
Nachdem ich mir jetzt den kompletten Beitrag durchgelesen habe, wollte ich zumindest noch kurz etwas zu schreiben.
Ich fürchte Herr Triplefcb hat sich in diesem Beitrag ein wenig verrannt. Während ich bei rolli von Anfang bis Ende eine nachvollziehbare argumentative und aus meiner Sicht auch rechtlich gestützte Struktur erkennen könnte, fällt mir das bei seinem gegenüber schon recht schwer. Ich fürchte da würde sich in eine Meinung verrannt, die so aber nicht aus rollis Aussagen hervorgeht.

Nur mal meine Meinung dazu.


Er hat zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise seine Aussage mit dem geltenden Recht untermauern können.

Wie also kommst du zu dem Schluss das seine Behauptung nachvollziehbar ist.

Seine Aussage wurde mit nur einem Paragrafen als falsch dargelegt.

Das ist § 70 VwGO - der sogar im Wortlaut hier von mir aufgeführt wurde.

Zudem sich rolli mit dem Thema gar nicht auseinander setzen wollte, als man Ihm nach der gesetzlichen Grundlage fragte, kam von Ihm nur: "ich wälze jetzt nicht das Verwaltungsrecht durch".

Wie kommst du also zu dem Schluss das Rolli hier eine rechtlich gestützte Struktur vorgebracht hat. Da bin ich aber mal gespannt.

Glaubst du ernsthaft, das Rolli hier Recht hat obwohl

1. er keinen einzigen rechtlichen Beleg gebracht hat.
2. der § 70 VwGO klar seinen Irrtum aufdeckt.



 



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 CR7  - #66


28.06.2017 09:32


rolli


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@TripleFCB250513

Lies doch erstmal, was geschrieben wurde:
"Ich fürchte da wurde sich in eine Meinung verrannt, die so aber nicht aus rollis Aussagen hervorgeht."
bevor Du etwas antwortest, was das, was chrissle99 geschrieben hat, nicht berühren kann.

Oder wolltest Du mit Deiner Antwort:
Zitat von triplefcb250513
Er hat zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise seine Aussage mit dem geltenden Recht untermauern können.

Wie also kommst du zu dem Schluss das seine Behauptung nachvollziehbar ist.

Seine Aussage wurde mit nur einem Paragrafen als falsch dargelegt.

Das ist § 70 VwGO - der sogar im Wortlaut hier von mir aufgeführt wurde.

Zudem sich rolli mit dem Thema gar nicht auseinander setzen wollte, als man Ihm nach der gesetzlichen Grundlage fragte, kam von Ihm nur: "ich wälze jetzt nicht das Verwaltungsrecht durch".

Wie kommst du also zu dem Schluss das Rolli hier eine rechtlich gestützte Struktur vorgebracht hat. Da bin ich aber mal gespannt.

nochmal richtig deutlich machen, wie sehr Du Dich verrannt hast?

Aber ich helfe Dir nochmal. chrissle99 bezieht sich auf das, was ich vorgebracht habe und nicht auf das, was Du für meine These hältst. Und wenn sowohl ich als auch ein zweiter Dir schreiben, daß diese These aus meinem Text nicht hervorgeht, dann solltest Du, statt das weiter zu behaupten, einfach nochmal nachlesen und versuchen, es zu verstehen.

Oder geht es nur darum:
Zitat von triplefcb250513
Glaubst du ernsthaft, das Rolli hier Recht hat obwohl ...
also darum, daß Du unbedingt Recht haben willst, was man gemeinhin als Rechthaberei bezeichnet?

Würde nämlich dadurch gestützt werden:
1. er keinen einzigen rechtlichen Beleg gebracht hat.
2. der § 70 VwGO klar seinen Irrtum aufdeckt.
nämlich zu einer These, die ich nicht aufgestellt habe, was ich Dir jetzt zum wiederholten Male erkläre und die auch chrissle99 in meinen Aussagen nicht entdecken konnte, die sich also nur in Deinem "Fehl"verständnis meiner Aussagen findet.

Aber nochmal als Hilfe: Ich habe nirgendwo geschrieben, daß ich Ronaldos Zahlung als eine Zahlung unter Vorbehalt nach deutschem Muster einordne. Vielmehr genau in dem post, aus dem Du aus dem Nebenhinweis meine These konstruiert hast, auch das Folgende: "Wir wissen auch nicht, ob Ronaldo bereits eine Zahlungsaufforderung des Finanzamtes erhalten hat und was in diesem Zusammenhang und nach spanischem Recht diese Zahlung bedeutet."
Legt das nicht nahe, daß die Weiterung zur Zahlung unter Vorbehalt im Text nur als Nebenhinweis gemeint war und das, was Du als meine These verstanden hast, eben doch nicht aus den Aussagen von mir in diesem post hervorgeht?

 



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 CR7  - #67


28.06.2017 10:18


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@rolli

ich habe mehrfach deine Aussagen und meine Aussagen gelesen.

das ist deine schlussendliche Aussage

Was Du aus dem fettgestellten Text schlußfolgern darfst: unter Umständen kann die Zahlung unter Vorbehalt eine ähnliche Wirkung wie ein Einspruch haben.


und das war auch die ganze Zeit Thema meiner Aussage.

Deine Aussage "unter Vorbehalt" hat eine ähnliche Wirkung habe ich richtig interpretiert und habe dir dazu die Frage gestellt worauf deine Schlussfolgerung fusst.

Da kam von dir nichts. Nur der lapidare Satz: ich wälze jetzt nicht das Verwaltungsrecht.

Ich habe weder deine Aussage fehlinterpretiert noch habe ich dir was untergeschoben.

 



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 CR7  - #68


28.06.2017 11:31


rolli


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@TripleFCB250513

Zitat von triplefcb250513
ich habe mehrfach deine Aussagen und meine Aussagen gelesen.

das ist deine schlussendliche Aussage

Was Du aus dem fettgestellten Text schlußfolgern darfst: unter Umständen kann die Zahlung unter Vorbehalt eine ähnliche Wirkung wie ein Einspruch haben.


und das war auch die ganze Zeit Thema meiner Aussage.

Deine Aussage "unter Vorbehalt" hat eine ähnliche Wirkung habe ich richtig interpretiert und habe dir dazu die Frage gestellt worauf deine Schlussfolgerung fusst.

Da kam von dir nichts. Nur der lapidare Satz: ich wälze jetzt nicht das Verwaltungsrecht.

Ich habe weder deine Aussage fehlinterpretiert noch habe ich dir was untergeschoben.

 

Und das hier hast Du nicht geschrieben?
Zitat von triplefcb250513
Du schreibst doch, das Ronaldo mit der Zahlung "unter Vorbehalt" nicht die Schuld anerkennt. Gleichzeitig hast du doch behauptet, das er damit Einspruch einlegt und er auch nciht mehr schriftlich Widerspruch einlegen müsste.


Und das hier habe ich nicht geschrieben?
Zitat von rolli
Das, was Du zum Begriff "Zahlung unter Vorbehalt" schreibst, hatte ich eingeschlossen:
"deshalb unter Vorbehalt zahlt bzw. zahlt und ein Einspruchsverfahren startet".
Das Entscheidende bei einer Zahlung unter Vorbehalt ist, daß damit der Zahlungsverzug stoppt, und das hat Wirkung auf verschiedene Art und Weise, das hab ich nicht alleine auf das Steuerrecht bezogen. Dein Link bezieht sich auf Steuer- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, und da ist es so, daß Bescheide rechtskräftig werden, solange kein Einspruch eingelegt wird, das betrifft dann natürlich auch eine Zahlung unter Vorbehalt, die wird dann endgültig.


Und das hier auch nicht?
Zitat von rolli
Ich werde jetzt also nicht das Verwaltungsrecht wälzen, um Dir irgendwelche Paragraphen daraus zu zitieren, die den Umgang mit Verwaltungsakten, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, daß sie widerrechtlich ergangen sind oder zu denen sich zwischenzeitlich die Rechtsauffassung geändert hat, regeln. Falls Du bis hierhin folgen konntest, wirst Du das verstehen.
...
Für Dich ist immer alles ganz einfach, und alles andere Quatsch. Weder liest Du, was ich schreibe, noch machst Du Dir die Mühe, das mal mit zu denken. Und dann noch dieser Unsinn mit §70 Verwaltungsverfahrensgesetz. Der lautet: Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

Was Du daraus ableitest, ist wirklich kollosal. Hier geht es schlicht und einfach nur darum, daß Du jederzeit gegen einen Verwaltungsakt klagen kannst, ohne einen Einspruch gegen den Verwaltungsakt eingelegt zu haben. (Das Einspruchsverfahren im Verwaltungsrecht verfolgt das Ziel, die Vorgänge vorgerichtlich auf kostengünstige Art zu klären, und zudem setzt das Verwaltungsrecht das sonstige Recht zwischen der Partei Staat und der Partei Bürger nicht ausser Kraft und steht auch nicht höher.)
...
Ich werde mich nicht mehr zur Frage, was die Zahlung unter Vorbehalt im deutschen Recht (Schuldrecht, Beweislastumkehr, Klärungsfristen etc.pp) bedeutet, äußern, weil das für die Diskussion hier sowieso bedeutungslos ist.


Dann muß ich mich natürlich bedanken, daß ich bei Dir lernen durfte und einräumen, daß ich absoluten Quatsch geschrieben und mich Mega geirrt habe, weil ich keinen Schimmer habe, was Privatrecht und Öffentliches Recht für die Jurisdiktion bedeutet und diese Rechtssphären ganz klar abgegrenzt sind und niemals ineinanderwirken können.

Aber zum Glück ist ja alles ganz einfach und Du hast des Pudels Kern getroffen.

Achtung: wir nähern uns der Realsatire!



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 CR7  - #69


28.06.2017 12:03


TripleFCB250513
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@rolli


Es ging hier zu keinem Zeitpunkt um die Abgrenzung zw. Privat und öffentlichen Recht.

Es ging um deinen "Nebensatz" das eine Zahlung unter Vorbehalt eine Wirkung wie ein schriftlicher Widerspruch hat.

Ich hab dir aufgezeigt, das dies so nicht zutreffen kann u.a. mit dem Hinweis das doch ein Kassenverantwortlicher dann die ganzen Zahlungseingänge auf diesen Passuss überprüfen müsste. Ein Hinweis auf § 70 VwGO erfolgte auch.

Dazu entgegnest du doch dass das doch für eine Behörde das einfachste ist und das du nicht das Verwaltungsrecht jetzt durchwälzt.

Geh doch erstmal auf diese Frage bzw. Aussage ein. Anstatt dich weiter vom Thema zu entfernen.

 



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 CR7  - #70


28.06.2017 12:33


laxus


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@TripleFCB250513 @rolli

Könnt ihr per PM klären, wer von euch was,wann und wie geschrieben hat? Und wer, wen, wann falsch verstanden hat und nicht kapiert, warum es falsch ist und der andere recht hat....
 



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 CR7  - #71


28.06.2017 12:42


rolli


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@laxus

Zitat von laxus
@TripleFCB250513 @rolli

Könnt ihr per PM klären, wer von euch was,wann und wie geschrieben hat? Und wer, wen, wann falsch verstanden hat und nicht kapiert, warum es falsch ist und der andere recht hat....
 
Hast schon recht, ich entschuldige mich bei Dir und allen anderen usern, das ist absolut ot.



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