EM 2024

 EM 2024  - #1


20.09.2019 16:08


Waldi87


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Die Europameisterschaft 2024 wird ja in Deutschland stattfinden. 
Laut mehreren Medienberichten wird die Telekom die kompletten Übertragungsrechte die deutschen Sender erhalten. 



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 EM 2024  - #2


20.09.2019 18:49


GladbacherFohlen
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GladbacherFohlen
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@Waldi87

Zitat von waldi87
Die Europameisterschaft 2024 wird ja in Deutschland stattfinden. 
Laut mehreren Medienberichten wird die Telekom die kompletten Übertragungsrechte die deutschen Sender erhalten. 


Na wollen wir mal hoffen, dass man dafür trotzdem nicht draufzahlen muss. Das wäre dann wirklich der Gipfel der Unverschämtheit



"Das ist der ganz normale Wahnsinn hier im Borussia-Park!" - 100,5-Kommentator Andreas Küppers nach Igor de Camargos Last-Minute-Tor in der Relegation 2011 gegen Bochum


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 EM 2024  - #3


20.09.2019 19:14


creative
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@GladbacherFohlen

Zitat von GladbacherFohlen
Na wollen wir mal hoffen, dass man dafür trotzdem nicht draufzahlen muss. Das wäre dann wirklich der Gipfel der Unverschämtheit


So wie ich es bisher gehört habe, werden die deutschen Spiele, Eröffnungsspiel, Halbfinale und Finale aufjedenfall frei empfangbar sein.

Aber allgemein finde ich es ebenfalls unverschämt, das man immer mehr Verträge abschließen muss.
Beim Sport habe ich Verträge bei sky, clipmyhorse und hatte Eurosport.
Filme noch netflix, amazon.
Jetzt als nächste noch Telekom?



Kämpfen und Siegen! #Wehrle Raus! #Adrion Raus! #Raus mit Claus!!!!!!!!!!! #FCFairPlay Raus!


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 EM 2024  - #4


20.09.2019 19:25


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@creative

Zitat von creative
So wie ich es bisher gehört habe, werden die deutschen Spiele, Eröffnungsspiel, Halbfinale und Finale aufjedenfall frei empfangbar sein.

Aber allgemein finde ich es ebenfalls unverschämt, das man immer mehr Verträge abschließen muss.
Beim Sport habe ich Verträge bei sky, clipmyhorse und hatte Eurosport.
Filme noch netflix, amazon.
Jetzt als nächste noch Telekom?


Gut das wäre ja irgendwo noch verkraftbar aber schon ein starkes Stück, wenn ich für die anderen Spiele, die ich ansonsten immer gerne verfolgt hab was bezahlen müsste



"Das ist der ganz normale Wahnsinn hier im Borussia-Park!" - 100,5-Kommentator Andreas Küppers nach Igor de Camargos Last-Minute-Tor in der Relegation 2011 gegen Bochum


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 EM 2024  - #5


20.09.2019 23:53






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Gab es in Brüssel nicht mal ein Urteil das Internationale Tuniere wegen kultur gründen kostenlos übertragen werden müssen?
Bei der Cl hat man sich ja bereits so heraus gemogelt das es nur noch das finale sein muss. Wenn sie das nun auch noch bei der Em durchdrücken würden, sollte man das ganze wirklich bolkitieren...

Kann ich mir persöhnlich aber auch nicht vorstellen.  Gerade solche Tuniere sind ja immer eine gute gelegenheit neue fans zu generieren. Ich denke selbst die FIFA hat hier ein interesse daran ein möglich breites publikum zu erreichen. 



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 EM 2024  - #6


21.09.2019 13:33






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Mir ist nur der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien bekannt. Da heißt es
§ 4 Übertragung von Großereignissen

(1)
1 Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. 
2 Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht.
3 Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.

(2)
1 Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Olympische Sommer- und Winterspiele,
2. bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel,
3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes,
4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft,
5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, Europa League) bei deutscher Beteiligung.
2 Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis.
3 Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.

(3)
1 Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.
2 Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.

(4)
1 Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung.
2 Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. 
3 Die für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. 
4 Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.

(5) 
1 Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. 
2 Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.




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