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13.04.2017 17:46 Uhr | Quelle: WahreTabelle

Schiedsrichterball: Am Elfmeterpunkt gescheitert

Kolumne: Johannes Gründel erklärt bei WahreTabelle das Regelwerk und strittige Fußball-Szenen.

Johannes Gründel
Johannes Gründel
Ritchie_Matt_Newcastle_United
Quelle: Imago Sportfoto
Elfmeter-Ärger: Matt Ritchie (l.) und Jamaal Lascelles von Newcastle United diskutieren mit Schiedsrichter Keith Stroud über die Zurücknahme eines Strafstoßes gegen Burton Albion.

Johannes Gründel
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Es war eine Szene, die international für Aufsehen gesorgt hat. Beim Spiel zwischen Newcastle United und Burton Albion gibt es in der ersten Halbzeit Elfmeter für Newcastle. Matt Ritchie tritt an, verwandelt, jubelt – und wird zurückgepfiffen, da einer seiner Mitspieler zu früh in den Strafraum gelaufen war. So weit, so gut. Doch dann lässt Schiedsrichter Keith Stroud das Spiel mit einem indirekten Freistoß für die Gäste fortsetzen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Regelverstoß, wie auch die englische Schiedsrichterorganisation nach dem Spiel bekannt gab. Korrekt wäre eine Wiederholung des Strafstoßes gewesen.

Diese Szene soll im Folgenden als Aufhänger dienen, was (regeltheoretisch) beim Strafstoß erlaubt ist, was verboten ist und wie Verstöße zu ahnden sind. Das praktisch relevanteste Vergehen ist verfrühtes Einlaufen. Hier ist zu differenzieren, ob Spieler der angreifenden oder Spieler der verteidigenden Mannschaft oder von beiden Teams zu früh einlaufen. In solchen Fällen soll der Schiedsrichter die Wirkung des Strafstoßes abwarten und im Sinne der Vorteilsregel entscheiden: Läuft ein Verteidiger zu früh ein und der Strafstoß wird verwandelt, kann das nicht noch mit einer Wiederholung des Strafstoßes – und damit einer zweiten Chance für den Torwart – belohnt werden. In einem solchen Fall zählt der Treffer daher. Wird der Strafstoß hingegen verschossen, bekommt der Angreifer eine zweite Chance und der Strafstoß wird wiederholt.

Läuft hingegen ein Angreifer zu früh in die verbotene Zone, dreht sich diese Denkweise um: Wird der Strafstoß verwandelt, bekommt der Torwart eine zweite Chance. Der Strafstoß wird wiederholt. Wird der Strafstoß nicht verwandelt, bekommt der Schütze keine zweite Chance, es gibt viel mehr indirekten Freistoß für die verteidigende Mannschaft.

Laufen Spieler beider Teams zu früh ein, wird der Strafstoß in jedem Fall wiederholt. Natürlich stellt sich die Frage, was als „zu frühes Einlaufen“ gilt. Rein vom Regeltext reicht dafür jedes Betreten des Strafraums, des Teilkreises oder – seitlich des Strafraum – des Bereiches vor dem Ball. Dass dies in der Praxis nicht konsequent umgesetzt wird, steht auf einem anderen Blatt und soll auch nicht Thema dieses Beitrags sein.

Auch die beiden Protagonisten, der Schütze und der Torwart, können gegen die Regeln verstoßen. Beim Schützen ist ein unzulässiges Täuschen, beim Torwart ein verfrühtes Bewegen von der Linie zu bedenken.

Zunächst zum Schützen: Hierbei muss man beachten, dass Finten grundsätzlich erlaubt sind. Ein Spieler darf auf dem Weg zum Ball (auch mehrfach) abstoppen. Erst wenn das Standbein beim Ball angelangt ist, muss der Schuss in einer Bewegung erfolgen. Damit will man Antäuschen, wie man es vom Siebenmeter beim Handball kennt, verhindern. Solches unzulässige Täuschen ist nach der Regelkonzeption unsportlich. Deshalb wird es in jedem Fall mit einem indirekten Freistoß und einer Verwarnung des Schützen geahndet. Die einzige Ausnahme hier besteht, wenn zusätzlich zum unzulässigen Täuschen sich auch noch der Torhüter zu früh von der Linie bewegt und der Strafstoß verschossen wird. In diesem Fall sind beide Spieler zu verwarnen und der Strafstoß zu wiederholen.

Daran sieht man auch, dass das Regelwerk dem verfrühten Bewegen des Torhüters ebenfalls einen unsportlichen Charakter zuspricht. Im Gegensatz zur unzulässigen Täuschung wird dieses aber nicht immer verwarnt, sondern nur bei Erfolg. Wird der Strafstoß also verwandelt, obwohl der Torhüter zu früh nach vorne gesprungen ist, zählt der Treffer und es folgt keine persönliche Strafe. Bei der Frage, ob der Torwart wirklich zu früh nach vorne gesprungen ist, wird das Regelwerk aber in der Praxis eher (sehr) großzügig ausgelegt.

Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, dass ein anderer Schütze als angekündigt den Strafstoß schießt. Dies ist der „Overkill“ an Unsportlichkeit und ist in jedem Fall mit einem indirekten Freistoß und einer Verwarnung zu ahnden. Unklar, weil im Regelwerk nicht erläutert, ist nur die Kombination mit einem vorschnellen (und deshalb erfolgreichen) Torhüter. Angesichts der größeren Unsportlichkeit liegt es hier jedoch nahe, das Spiel mit einem indirekten Freistoß für die verteidigende Mannschaft fortzusetzen und beide Spieler zu verwarnen.

Es fällt ins Auge, dass es nach der Konzeption des Regelwerks verschiedene Stufen der Unsportlichkeit gibt. Auf der niedrigsten Stufe ist das verfrühte Einlaufen, das auch keine persönliche Strafe zur Folge hat. Darüber stehen die unzulässige Täuschung des Angreifers und das verfrühte Losspringen des Torwarts, die (ggf. nur im Erfolgsfall) verwarnt werden. An höchster Stufe der Unsportlichkeit steht der Einsatz eines anderen Schützens. Berücksichtigt man dieses dreistufige System, kann man mithilfe der Vorteilsregelung alle Kollisionen auflösen: Täuscht beispielsweise der Angreifer unzulässig, ein Verteidiger läuft zu früh in den Strafraum und der Torwart – legitim auf der Linie geblieben – hält den Strafstoß, ist das Spiel mit einem indirekten Freistoß für die Verteidigung fortzusetzen und der Angreifer zu verwarnen, da dessen Täuschen unsportlicher ist als das Einlaufen des Verteidigers und er damit keine zweite Chance verdient hat. Dasselbe gilt auch, wenn der Strafstoß verwandelt wird. Wenn man die einzelnen Fallkonstellationen noch einmal im Detail sehen möchte (erweitert um ein paar Spezialfälle, für die der Rahmen hier nicht ausreicht), sei die Darstellung der Lehreinheit 5 auf der Seite Schirilogie empfohlen.

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Diese Szene soll im Folgenden als Aufhänger dienen, was (regeltheoretisch) beim Strafstoß erlaubt ist, was verboten ist und wie Verstöße zu ahnden sind. Das praktisch relevanteste Vergehen ist verfrühtes Einlaufen. Hier ist zu differenzieren, ob Spieler der angreifenden oder Spieler der verteidigenden Mannschaft oder von beiden Teams zu früh einlaufen. In solchen Fällen soll der Schiedsrichter die Wirkung des Strafstoßes abwarten und im Sinne der Vorteilsregel entscheiden: Läuft ein Verteidiger zu früh ein und der Strafstoß wird verwandelt, kann das nicht noch mit einer Wiederholung des Strafstoßes – und damit einer zweiten Chance für den Torwart – belohnt werden. In einem solchen Fall zählt der Treffer daher. Wird der Strafstoß hingegen verschossen, bekommt der Angreifer eine zweite Chance und der Strafstoß wird wiederholt.

Läuft hingegen ein Angreifer zu früh in die verbotene Zone, dreht sich diese Denkweise um: Wird der Strafstoß verwandelt, bekommt der Torwart eine zweite Chance. Der Strafstoß wird wiederholt. Wird der Strafstoß nicht verwandelt, bekommt der Schütze keine zweite Chance, es gibt viel mehr indirekten Freistoß für die verteidigende Mannschaft.

Laufen Spieler beider Teams zu früh ein, wird der Strafstoß in jedem Fall wiederholt. Natürlich stellt sich die Frage, was als „zu frühes Einlaufen“ gilt. Rein vom Regeltext reicht dafür jedes Betreten des Strafraums, des Teilkreises oder – seitlich des Strafraum – des Bereiches vor dem Ball. Dass dies in der Praxis nicht konsequent umgesetzt wird, steht auf einem anderen Blatt und soll auch nicht Thema dieses Beitrags sein.

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Zunächst zum Schützen: Hierbei muss man beachten, dass Finten grundsätzlich erlaubt sind. Ein Spieler darf auf dem Weg zum Ball (auch mehrfach) abstoppen. Erst wenn das Standbein beim Ball angelangt ist, muss der Schuss in einer Bewegung erfolgen. Damit will man Antäuschen, wie man es vom Siebenmeter beim Handball kennt, verhindern. Solches unzulässige Täuschen ist nach der Regelkonzeption unsportlich. Deshalb wird es in jedem Fall mit einem indirekten Freistoß und einer Verwarnung des Schützen geahndet. Die einzige Ausnahme hier besteht, wenn zusätzlich zum unzulässigen Täuschen sich auch noch der Torhüter zu früh von der Linie bewegt und der Strafstoß verschossen wird. In diesem Fall sind beide Spieler zu verwarnen und der Strafstoß zu wiederholen.

Daran sieht man auch, dass das Regelwerk dem verfrühten Bewegen des Torhüters ebenfalls einen unsportlichen Charakter zuspricht. Im Gegensatz zur unzulässigen Täuschung wird dieses aber nicht immer verwarnt, sondern nur bei Erfolg. Wird der Strafstoß also verwandelt, obwohl der Torhüter zu früh nach vorne gesprungen ist, zählt der Treffer und es folgt keine persönliche Strafe. Bei der Frage, ob der Torwart wirklich zu früh nach vorne gesprungen ist, wird das Regelwerk aber in der Praxis eher (sehr) großzügig ausgelegt.

Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, dass ein anderer Schütze als angekündigt den Strafstoß schießt. Dies ist der „Overkill“ an Unsportlichkeit und ist in jedem Fall mit einem indirekten Freistoß und einer Verwarnung zu ahnden. Unklar, weil im Regelwerk nicht erläutert, ist nur die Kombination mit einem vorschnellen (und deshalb erfolgreichen) Torhüter. Angesichts der größeren Unsportlichkeit liegt es hier jedoch nahe, das Spiel mit einem indirekten Freistoß für die verteidigende Mannschaft fortzusetzen und beide Spieler zu verwarnen.

Es fällt ins Auge, dass es nach der Konzeption des Regelwerks verschiedene Stufen der Unsportlichkeit gibt. Auf der niedrigsten Stufe ist das verfrühte Einlaufen, das auch keine persönliche Strafe zur Folge hat. Darüber stehen die unzulässige Täuschung des Angreifers und das verfrühte Losspringen des Torwarts, die (ggf. nur im Erfolgsfall) verwarnt werden. An höchster Stufe der Unsportlichkeit steht der Einsatz eines anderen Schützens. Berücksichtigt man dieses dreistufige System, kann man mithilfe der Vorteilsregelung alle Kollisionen auflösen: Täuscht beispielsweise der Angreifer unzulässig, ein Verteidiger läuft zu früh in den Strafraum und der Torwart – legitim auf der Linie geblieben – hält den Strafstoß, ist das Spiel mit einem indirekten Freistoß für die Verteidigung fortzusetzen und der Angreifer zu verwarnen, da dessen Täuschen unsportlicher ist als das Einlaufen des Verteidigers und er damit keine zweite Chance verdient hat. Dasselbe gilt auch, wenn der Strafstoß verwandelt wird. Wenn man die einzelnen Fallkonstellationen noch einmal im Detail sehen möchte (erweitert um ein paar Spezialfälle, für die der Rahmen hier nicht ausreicht), sei die Darstellung der Lehreinheit 5 auf der Seite Schirilogie empfohlen.

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