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05.10.2017 18:09 Uhr | Quelle: WahreTabelle

Schiedsrichterball: Mehr als nur klare Fehlentscheidungen?

Kolumne: Johannes Gründel erklärt bei WahreTabelle das Regelwerk und strittige Szenen. 

Dingert_Christian_MGB
Quelle: Imago Sportfoto
Schiedsrichter Christian Dingert in der ,,Review-Area" bei der Partie Borussia Mönchengladbach - Hannover 96 (2:1).

Lange gab es keine aus Schiedsrichtersicht so spannende Spielzeit wie die Saison 2017/2018 – das wusste man schon vor dem ersten Spieltag und nach etwas mehr als einem Fünftel bestätigte sich diese Prophezeiung. Gleich zwei neue Wege in die Zukunft beschreitet der DFB. Mit Bibiana Steinhaus leitet nun erstmals eine Frau Spiele im Oberhaus. Und natürlich der Videobeweis.

Bibiana Steinhaus (Hannover) feierte im Spiel Hertha BSC – Werder Bremen (1:1) ein gutes Debüt, weitere Spiele hat sie bislang – wie bei Aufsteigern üblich – noch nicht geleitet. An dieser Front gibt es also aktuell keinen Grund zur Besorgnis.

Der Videobeweis hingegen steht unter einem schlechten Stern. Mit technischen Problemen am ersten Spieltag gestartet, bekam er von Anfang an überwiegend schlechte Presse. Teilweise liegt das daran, dass eindeutige Fehlentscheidungen übersehen wurden und somit ein desillusionierender Effekt eintrat. Zudem liegt es auch daran, dass Teile des Fußballpublikums und der Medien einerseits mit überzogenen Erwartungen, andererseits mit einer erstaunlichen Überschätzung der eigenen Regelkompetenz an die Bewertungen herangegangen sind. Ein weiterer Grund für die suboptimale Wahrnehmung ist das fehlende Wissen, wann der Videobeweis nun wirklich eingesetzt wird.

Zunächst gab es das Missverständnis, der Videoassistent könne keine Gelbe Karten dem Schiedsrichter mitteilen. Das ist nicht korrekt. Die Beschränkung des Videobeweises auf Torszenen, Strafstoßentscheidungen, Spielerverwechslungen und Rote Karten bedeutet nicht, dass die Sanktionierung in Videobeweis-Szenen hierauf beschränkt ist. Die Einschränkung bedeutet, dass der Videoassistent nur zu Rate gezogen werden darf, wenn eine dieser Situationen im Raum steht. Stellt sich nach Ansicht der Videobilder heraus, dass der Spieler zwar kein rotwürdiges Vergehen, wohl aber ein solches, das eine Gelbe Karte nach sich zieht, begangen hat, kann man den Schiedsrichter nicht sehenden Auges in eine Fehlentscheidung hineinlaufen lassen. Der Videobeweis kann hier sehr wohl eine Gelbe Karte als Sanktion ausspucken.

Weitere Unklarheiten ergeben sich aus der Beschränkung der Eingriffe des Videoassistenten auf „klare Fehlentscheidungen“. Zunächst ist der Begriff der „klaren Fehlentscheidung“ missverständlich. Dieser bedeutet nicht, dass auch der letzte betrunkene Fan ohne Ahnung vom Regelwerk und mit einem körnigen Stream erkennt, dass die Entscheidung falsch war. Eine klare Fehlentscheidung bedeutet, dass die Entscheidung des Schiedsrichters vor dem Regelwerk nicht mehr vertretbar ist, also kein Ermessensspielraum mehr zur Verfügung steht, der die Entscheidung stützen würde. Dabei ist es unerheblich, wie viele Kameraperspektiven und Slow-Motion-Einstellungen man braucht, um diesen Zustand zu erkennen. Wenn kein Ermessensspielraum besteht – wie bei der Roten Karte gegen Freiburgs Ravet –, stellt die ursprüngliche Entscheidung des Schiedsrichters eine „klare Fehlentscheidung“ dar. Eindeutiger wäre wahrscheinlich der Begriff „ermessensfreie Fehlentscheidung“. Da das aber nicht wirklich eingängig klingt, ist es nachvollziehbar, warum man sich gegen dieses Wording entschieden hat.

Die vergangenen Wochen zeigten aber, dass die Praxis dazu tendiert, immer häufiger einen Weg zwischen dem Beibehalten der ursprünglichen Entscheidung und der Korrektur durch den Videoassistenten zu wählen. Der Schiedsrichter geht selbst in die sogenannte „Review Area“ und betrachtet die Szene aus den vom Videoassistenten vorselektierten, möglichst optimalen Kameraperspektiven. Dabei gilt dann nicht der Maßstab der klaren bzw. ermessensfreien Fehlentscheidung. Wenn der Schiedsrichter sich die Szene selbst am Videobildschirm anschaut, kann er sein Ermessen vollständig neu ausüben. Es wäre für die weitere Spielleitung fatal, wenn der Schiedsrichter gezwungen wäre, eine Entscheidung, die er nach Ansicht der Videobilder für weniger richtig hält als die Alternative, durchziehen zu müsse. Gerade so gibt es viele Argumente für die Ursprungsentscheidung, so dass diese noch vertretbar ist. Als Schiedsrichter hat man kein Problem damit, eine Entscheidung zurückzunehmen, wenn man zur Überzeugung gelangt ist, dass diese schlecht war. Das passierte schon in der Vergangenheit und geschieht auch heute noch in Entscheidungen ohne den Videobeweis, nämlich wenn der bevorteilte Spieler die Entscheidung korrigiert oder ein Assistent den Mumm hat, den Schiedsrichter auf eine schlechte Entscheidung hinzuweisen – auch wenn diese vielleicht so grade noch vertretbar war. Wenn ein Schiedsrichter hingegen bei einer Entscheidung bleiben muss, von deren Gegenteil er inzwischen überzeugt ist, kann das die ganze Spielleitung zerstören. Das ist nicht im Sinne der Beteiligten. Deshalb darf und soll der Schiedsrichter die Entscheidung bei eigener Ansicht der Videobilder komplett neu treffen, wenngleich natürlich auch unter Einbeziehung des eigenen Live-Eindrucks.

Das wurde leider seitens der Schiedsrichterführung zu Saisonbeginn nicht kommuniziert. Woran das liegt, darüber lässt sich nur spekulieren. Vielleicht hielt man diesen Aspekt für so banal, dass man eine Klarstellung nicht für nötig hielt, zumal Differenzierungen häufig zu einem Inhaltsverlust bei der Verbreitung führen. Wahrscheinlicher ist jedoch etwas anderes. In der ursprünglichen Konzeption des Videobeweises zu Saisonbeginn war – auch gestützt durch die negativen Erfahrungen beim Confed-Cup – der Gang in die Review Area als klare Ausnahme für besonders seltene Situationen vorgesehen. Bei dessen Premiere, der oben erwähnten Ravet-Szene, hat man aber die positiven Seiten vor Augen geführt. Der Schiedsrichter fühlt sich bei der Entscheidung sicherer. Auch die allgemeine Akzeptanz ist höher, wenn derjenige die Entscheidung selbst trifft, der auch unmittelbar dafür geradestehen muss. Schlussendlich führt der Gang zur „Review Area“ zu einer höheren Transparenz in der Entscheidungsfindung und damit wiederum zu einer höheren Akzeptanz auch im Stadion. Ein gutes Beispiel hierfür war die Strafstoßentscheidung von Christian Dingert am vergangenen Samstag in Mönchengladbach. Trotz des brutalen Zeitpunkts in der 94. Minute gab es keinerlei Proteste seitens der Hannoveraner, nachdem Dingert nach Ansicht der Videobilder bei der (korrekten) Strafstoßentscheidung blieb – von einem ehemaligen Bundeskanzler, der aber auch in seiner aktiven Politikerzeit gerne mal mit Parolen, wie sie auch bei den politischen Kontrahenten aus Bayern kommen könnten, aufgefallen ist, mal abgesehen. Mittlerweile soll der Gang zur „Review Area“ deshalb dann erfolgen, wenn der Videoassistent glaubt, dass der Schiedsrichter nach Ansicht der Videobilder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Oder: Wenn der Schiedsrichter sich die Szene selbst zur Vergewisserung noch einmal anschauen möchte. Aus praktisch-pragmatischer Sicht werden bei spielentscheidenden Situationen, die nicht „Schwarz-Weiß“ sind, die Hürden hierfür wohl niedriger liegen als bei einem Strafstoß zum 5:0 in der 85. Minute.

Hieran zeigt sich: Es sind noch viele Abgrenzungsfragen zu klären. Es muss sich noch einiges einpendeln, bis der Videobeweis so gut wie möglich läuft. Da Menschen beteiligt sind, wird es auch weiterhin zu Fehlentscheidungen kommen. Solange aber die Anzahl der korrigierten Fehlentscheidungen die der in falsche Entscheidungen umgewandelten, ursprünglich korrekten Entscheidungen erheblich übersteigt, ist von einem Gewinn an Gerechtigkeit auszugehen. Dabei stören übersehene Fehlentscheidungen (z.B. der Anschlusstreffer der TSG Hoffenheim in Freiburg am vergangenen Sonntag) und veränderte Grauentscheidungen nur bedingt: Erstere wären ohne den Videobeweis ebenso falsch entschieden worden, also stellt der Videobeweis keinen Nachteil dar. Letztere sind nach der Veränderung ebenso vertretbar, wie sie es vorher waren, also auch nicht weniger gerecht.

Die Frage nach dem Gewinn des Videobeweises hängt maßgeblich vom Vergleichsmaßstab ab. Vergleicht man ihn mit den Entscheidungen ohne Videoassistenten, ist jede zu Recht korrigierte Entscheidung schon ein Gewinn. Damit befindet sich der Videobeweis auf einen guten Weg. Vergleicht man ihn mit einer Illusion von Spielen ohne jegliche Diskussion über Entscheidungen, hat er hingegen von Anfang an keine Chance. So oder so sollte man für ein Fazit die komplette Testphase abwarten. Es wird, das zeigt sich von Spieltag zu Spieltag, immer ständig an den Stellschrauben gedreht. Dass da nicht alles auf Anhieb glatt läuft, liegt in der Natur der Sache. Die Schiedsrichter jedenfalls selbst sind froh über den Videobeweis.

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Zunächst gab es das Missverständnis, der Videoassistent könne keine Gelbe Karten dem Schiedsrichter mitteilen. Das ist nicht korrekt. Die Beschränkung des Videobeweises auf Torszenen, Strafstoßentscheidungen, Spielerverwechslungen und Rote Karten bedeutet nicht, dass die Sanktionierung in Videobeweis-Szenen hierauf beschränkt ist. Die Einschränkung bedeutet, dass der Videoassistent nur zu Rate gezogen werden darf, wenn eine dieser Situationen im Raum steht. Stellt sich nach Ansicht der Videobilder heraus, dass der Spieler zwar kein rotwürdiges Vergehen, wohl aber ein solches, das eine Gelbe Karte nach sich zieht, begangen hat, kann man den Schiedsrichter nicht sehenden Auges in eine Fehlentscheidung hineinlaufen lassen. Der Videobeweis kann hier sehr wohl eine Gelbe Karte als Sanktion ausspucken.

Weitere Unklarheiten ergeben sich aus der Beschränkung der Eingriffe des Videoassistenten auf „klare Fehlentscheidungen“. Zunächst ist der Begriff der „klaren Fehlentscheidung“ missverständlich. Dieser bedeutet nicht, dass auch der letzte betrunkene Fan ohne Ahnung vom Regelwerk und mit einem körnigen Stream erkennt, dass die Entscheidung falsch war. Eine klare Fehlentscheidung bedeutet, dass die Entscheidung des Schiedsrichters vor dem Regelwerk nicht mehr vertretbar ist, also kein Ermessensspielraum mehr zur Verfügung steht, der die Entscheidung stützen würde. Dabei ist es unerheblich, wie viele Kameraperspektiven und Slow-Motion-Einstellungen man braucht, um diesen Zustand zu erkennen. Wenn kein Ermessensspielraum besteht – wie bei der Roten Karte gegen Freiburgs Ravet –, stellt die ursprüngliche Entscheidung des Schiedsrichters eine „klare Fehlentscheidung“ dar. Eindeutiger wäre wahrscheinlich der Begriff „ermessensfreie Fehlentscheidung“. Da das aber nicht wirklich eingängig klingt, ist es nachvollziehbar, warum man sich gegen dieses Wording entschieden hat.

Die vergangenen Wochen zeigten aber, dass die Praxis dazu tendiert, immer häufiger einen Weg zwischen dem Beibehalten der ursprünglichen Entscheidung und der Korrektur durch den Videoassistenten zu wählen. Der Schiedsrichter geht selbst in die sogenannte „Review Area“ und betrachtet die Szene aus den vom Videoassistenten vorselektierten, möglichst optimalen Kameraperspektiven. Dabei gilt dann nicht der Maßstab der klaren bzw. ermessensfreien Fehlentscheidung. Wenn der Schiedsrichter sich die Szene selbst am Videobildschirm anschaut, kann er sein Ermessen vollständig neu ausüben. Es wäre für die weitere Spielleitung fatal, wenn der Schiedsrichter gezwungen wäre, eine Entscheidung, die er nach Ansicht der Videobilder für weniger richtig hält als die Alternative, durchziehen zu müsse. Gerade so gibt es viele Argumente für die Ursprungsentscheidung, so dass diese noch vertretbar ist. Als Schiedsrichter hat man kein Problem damit, eine Entscheidung zurückzunehmen, wenn man zur Überzeugung gelangt ist, dass diese schlecht war. Das passierte schon in der Vergangenheit und geschieht auch heute noch in Entscheidungen ohne den Videobeweis, nämlich wenn der bevorteilte Spieler die Entscheidung korrigiert oder ein Assistent den Mumm hat, den Schiedsrichter auf eine schlechte Entscheidung hinzuweisen – auch wenn diese vielleicht so grade noch vertretbar war. Wenn ein Schiedsrichter hingegen bei einer Entscheidung bleiben muss, von deren Gegenteil er inzwischen überzeugt ist, kann das die ganze Spielleitung zerstören. Das ist nicht im Sinne der Beteiligten. Deshalb darf und soll der Schiedsrichter die Entscheidung bei eigener Ansicht der Videobilder komplett neu treffen, wenngleich natürlich auch unter Einbeziehung des eigenen Live-Eindrucks.

Das wurde leider seitens der Schiedsrichterführung zu Saisonbeginn nicht kommuniziert. Woran das liegt, darüber lässt sich nur spekulieren. Vielleicht hielt man diesen Aspekt für so banal, dass man eine Klarstellung nicht für nötig hielt, zumal Differenzierungen häufig zu einem Inhaltsverlust bei der Verbreitung führen. Wahrscheinlicher ist jedoch etwas anderes. In der ursprünglichen Konzeption des Videobeweises zu Saisonbeginn war – auch gestützt durch die negativen Erfahrungen beim Confed-Cup – der Gang in die Review Area als klare Ausnahme für besonders seltene Situationen vorgesehen. Bei dessen Premiere, der oben erwähnten Ravet-Szene, hat man aber die positiven Seiten vor Augen geführt. Der Schiedsrichter fühlt sich bei der Entscheidung sicherer. Auch die allgemeine Akzeptanz ist höher, wenn derjenige die Entscheidung selbst trifft, der auch unmittelbar dafür geradestehen muss. Schlussendlich führt der Gang zur „Review Area“ zu einer höheren Transparenz in der Entscheidungsfindung und damit wiederum zu einer höheren Akzeptanz auch im Stadion. Ein gutes Beispiel hierfür war die Strafstoßentscheidung von Christian Dingert am vergangenen Samstag in Mönchengladbach. Trotz des brutalen Zeitpunkts in der 94. Minute gab es keinerlei Proteste seitens der Hannoveraner, nachdem Dingert nach Ansicht der Videobilder bei der (korrekten) Strafstoßentscheidung blieb – von einem ehemaligen Bundeskanzler, der aber auch in seiner aktiven Politikerzeit gerne mal mit Parolen, wie sie auch bei den politischen Kontrahenten aus Bayern kommen könnten, aufgefallen ist, mal abgesehen. Mittlerweile soll der Gang zur „Review Area“ deshalb dann erfolgen, wenn der Videoassistent glaubt, dass der Schiedsrichter nach Ansicht der Videobilder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Oder: Wenn der Schiedsrichter sich die Szene selbst zur Vergewisserung noch einmal anschauen möchte. Aus praktisch-pragmatischer Sicht werden bei spielentscheidenden Situationen, die nicht „Schwarz-Weiß“ sind, die Hürden hierfür wohl niedriger liegen als bei einem Strafstoß zum 5:0 in der 85. Minute.

Hieran zeigt sich: Es sind noch viele Abgrenzungsfragen zu klären. Es muss sich noch einiges einpendeln, bis der Videobeweis so gut wie möglich läuft. Da Menschen beteiligt sind, wird es auch weiterhin zu Fehlentscheidungen kommen. Solange aber die Anzahl der korrigierten Fehlentscheidungen die der in falsche Entscheidungen umgewandelten, ursprünglich korrekten Entscheidungen erheblich übersteigt, ist von einem Gewinn an Gerechtigkeit auszugehen. Dabei stören übersehene Fehlentscheidungen (z.B. der Anschlusstreffer der TSG Hoffenheim in Freiburg am vergangenen Sonntag) und veränderte Grauentscheidungen nur bedingt: Erstere wären ohne den Videobeweis ebenso falsch entschieden worden, also stellt der Videobeweis keinen Nachteil dar. Letztere sind nach der Veränderung ebenso vertretbar, wie sie es vorher waren, also auch nicht weniger gerecht.

Die Frage nach dem Gewinn des Videobeweises hängt maßgeblich vom Vergleichsmaßstab ab. Vergleicht man ihn mit den Entscheidungen ohne Videoassistenten, ist jede zu Recht korrigierte Entscheidung schon ein Gewinn. Damit befindet sich der Videobeweis auf einen guten Weg. Vergleicht man ihn mit einer Illusion von Spielen ohne jegliche Diskussion über Entscheidungen, hat er hingegen von Anfang an keine Chance. So oder so sollte man für ein Fazit die komplette Testphase abwarten. Es wird, das zeigt sich von Spieltag zu Spieltag, immer ständig an den Stellschrauben gedreht. Dass da nicht alles auf Anhieb glatt läuft, liegt in der Natur der Sache. Die Schiedsrichter jedenfalls selbst sind froh über den Videobeweis.

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Diese News betrifft folgende Schiedsrichter:

Christian Dingert Name : Christian Dingert
Geburtsdatum: 14.07.1980
Ort: Lebecksmühle
Bibiana Steinhaus-Webb Name : Bibiana Steinhaus-Webb
Geburtsdatum: 24.03.1979
Ort: Hannover

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Bibiana Steinhaus-Webb
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06.10.2017 19:17


Uvealfrankie
Uvealfrankie

Hannover 96-FanHannover 96-Fan


Mitglied seit: 02.09.2014

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Beiträge: 416

Guter Kommentar zur Situation um den Videobeweis.


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