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15.11.2019 12:11 Uhr | Quelle: WahreTabelle

Schiedsrichterball: Wie weit zurück?

Ein aberkanntes Tor in Dresden sorgt für Diskussionen 

Johannes Gründel
Johannes Gründel
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Quelle: imago images
Bei dieser Flanke war der Ball im Toraus, im Gegenzug erzielte Wiesbaden den vermeintlichen Führungstreffer

Johannes Gründel
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Der Einsatz des Videoassistenten führt mal wieder zu Schwierigkeiten. Seit vergangenem Freitag ist das Buch kurioser Szenen um ein Kapitel reicher: In der 2. Bundesliga erzielte der SV Wehen Wiesbaden bei Dynamo Dresden den vermeintlichen 1:0-Führungstreffer, um anschließend frustriert miterleben zu müssen, dass das Tor aberkannt wurde, weil der Ball zuvor auf der anderen Seite im Toraus war. Besonders bitter für den Aufsteiger: Der Ball wurde vor dem Überschreiten der Torauslinie zuletzt von einem Dresdener berührt, sodass es Abstoß für die Hessen gab. Der SVWW wurde also vermeintlich „doppelt benachteiligt“, indem er zunächst den Abstoß nicht und anschließend das Tor aberkannt bekam.

Hier stellt sich die Frage: Wie weit darf der Videoassistent zurückgehen? Hierfür hat der DFB beim Regelgremium IFAB (International Football Association Board) anlässlich einer Szene im DFB-Pokalspiel zwischen Borussia Dortmund und Borussia Mönchengladbach nachgefragt und die Erkenntnisse – kurioserweise am Freitagmittag, also nur sechs Stunden vor dem Spiel – auf der DFB-Homepage veröffentlicht.

Der Videoassistent hat laut dem Protokoll die komplette Angriffsphase ab der Spielfortsetzung bzw. ab dem Ballgewinn zu überprüfen. Die Formulierung ist an dieser Stelle missverständlich: Das IFAB betrachtet den Moment der Fehlentscheidung und stellt sich die Frage, wann die Angriffsphase endet. Ist das nach einer strittigen oder sogar auf den ersten Blick als falsch erkennbaren Szene der Fall, also, ohne dass eine der drei „spielzugrelevanten“ Eingriffsgründe (Torerzielung, Rote Karte, Strafstoß) vorliegt, kann sich der Videoassistent wieder zurücklehnen und muss hinsichtlich dieser Szene nicht tätig werden.

Eine Angriffsphase endet laut der Antwort des IFAB zum einen, wenn die gegnerische Mannschaft den Ball abgewehrt hat, also in eigenen Ballbesitz kommt und damit einen eigenen Angriff aufbaut. Hierdurch entsteht eine neue Angriffsphase, die alte ist vorbei. Zum anderen endet eine Angriffsphase, wenn die Mannschaft im Ballbesitz den Angriff selbst unterbricht, in dem Sie den Ball beispielsweise deutlich nach hinten spielt und sich dadurch im Aufbau des Angriffs neu formiert. Dazu kommt, dass natürlich jede Spielunterbrechung die Angriffsphase beendet.

Betrachten wir nun also das nicht erkannte Überschreiten der Torauslinie und den weiteren Spielverlauf: Anschließend fährt Wehen Wiesbaden einen zielstrebigen Konter, der ohne Pässe nach hinten auskommt. Auch war kein Dresdener Spieler mehr im Ballbesitz. Folglich kam es zu keinem Ende der Angriffsphase, sodass das Tor in derselben Angriffsphase fiel. Anders kann man das aber bei spitzfindiger Betrachtung sehen: Die Fehlentscheidung ist die fehlende Ahndung der Überschreitung der Torauslinie. Das heißt aber, dass der Ball anschließend noch einen kurzen Zeitraum im Aus war, bevor er wieder ins Feld kam. Auch dieses „Befinden im Aus“ stellt eine (nicht geahndete) Spielunterbrechung dar, die die Angriffsphase beendet. Diese Spitzfindigkeit lässt sich aber auf jeden Ausball übertragen. Das würde bedeuten, dass auch kein Eingriff möglich wäre, wenn der Ball bei der Torvorlage schon im Aus war (z.B. bei einer angeschnittenen Flanke). Das wäre eine deutlich zu enge Herangehensweise. Hiermit kommt man also nicht voran.

Ähnliches gilt für das Argument, dass Wehen „doppelt benachteiligt“ wurde. Ein Ausball stellt kein Vergehen dar. Der Abstoß ist also keine Spielstrafe, sondern eine Spielfortsetzung. Bei der Bewertung, ob der Ball im Aus ist, handelt sich um eine „neutrale“ Entscheidung, die nach Sinn und Geist des Regelwerks nicht gegen eine Mannschaft getroffen wird. Dresden wurde also nicht für einen vermeintlichen Regelverstoß belohnt. Daher spricht nichts gegen einen Eingriff des Videoassistenten.

Wehen Wiesbaden hat Einspruch gegen die Spielwertung eingelegt. Aus meiner Sicht ist das nicht erfolgsversprechend: Zum einen war das Eingreifen des Videoassistenten in meinen Augen richtig. Zum anderen gibt es einen Passus im Regelwerk, der einen Einspruch gegen die Spielwertung wegen eines Videoassistenteneingriffs ausschließt. Freilich ist es legitim, es dennoch zu probieren.

Der Einsatz des Videoassistenten führt mal wieder zu Schwierigkeiten. Seit vergangenem Freitag ist das Buch kurioser Szenen um ein Kapitel reicher: In der 2. Bundesliga erzielte der SV Wehen Wiesbaden bei Dynamo Dresden den vermeintlichen 1:0-Führungstreffer, um anschließend frustriert miterleben zu müssen, dass das Tor aberkannt wurde, weil der Ball zuvor auf der anderen Seite im Toraus war. Besonders bitter für den Aufsteiger: Der Ball wurde vor dem Überschreiten der Torauslinie zuletzt von einem Dresdener berührt, sodass es Abstoß für die Hessen gab. Der SVWW wurde also vermeintlich „doppelt benachteiligt“, indem er zunächst den Abstoß nicht und anschließend das Tor aberkannt bekam.

Hier stellt sich die Frage: Wie weit darf der Videoassistent zurückgehen? Hierfür hat der DFB beim Regelgremium IFAB (International Football Association Board) anlässlich einer Szene im DFB-Pokalspiel zwischen Borussia Dortmund und Borussia Mönchengladbach nachgefragt und die Erkenntnisse – kurioserweise am Freitagmittag, also nur sechs Stunden vor dem Spiel – auf der DFB-Homepage veröffentlicht.

Der Videoassistent hat laut dem Protokoll die komplette Angriffsphase ab der Spielfortsetzung bzw. ab dem Ballgewinn zu überprüfen. Die Formulierung ist an dieser Stelle missverständlich: Das IFAB betrachtet den Moment der Fehlentscheidung und stellt sich die Frage, wann die Angriffsphase endet. Ist das nach einer strittigen oder sogar auf den ersten Blick als falsch erkennbaren Szene der Fall, also, ohne dass eine der drei „spielzugrelevanten“ Eingriffsgründe (Torerzielung, Rote Karte, Strafstoß) vorliegt, kann sich der Videoassistent wieder zurücklehnen und muss hinsichtlich dieser Szene nicht tätig werden.

Eine Angriffsphase endet laut der Antwort des IFAB zum einen, wenn die gegnerische Mannschaft den Ball abgewehrt hat, also in eigenen Ballbesitz kommt und damit einen eigenen Angriff aufbaut. Hierdurch entsteht eine neue Angriffsphase, die alte ist vorbei. Zum anderen endet eine Angriffsphase, wenn die Mannschaft im Ballbesitz den Angriff selbst unterbricht, in dem Sie den Ball beispielsweise deutlich nach hinten spielt und sich dadurch im Aufbau des Angriffs neu formiert. Dazu kommt, dass natürlich jede Spielunterbrechung die Angriffsphase beendet.

Betrachten wir nun also das nicht erkannte Überschreiten der Torauslinie und den weiteren Spielverlauf: Anschließend fährt Wehen Wiesbaden einen zielstrebigen Konter, der ohne Pässe nach hinten auskommt. Auch war kein Dresdener Spieler mehr im Ballbesitz. Folglich kam es zu keinem Ende der Angriffsphase, sodass das Tor in derselben Angriffsphase fiel. Anders kann man das aber bei spitzfindiger Betrachtung sehen: Die Fehlentscheidung ist die fehlende Ahndung der Überschreitung der Torauslinie. Das heißt aber, dass der Ball anschließend noch einen kurzen Zeitraum im Aus war, bevor er wieder ins Feld kam. Auch dieses „Befinden im Aus“ stellt eine (nicht geahndete) Spielunterbrechung dar, die die Angriffsphase beendet. Diese Spitzfindigkeit lässt sich aber auf jeden Ausball übertragen. Das würde bedeuten, dass auch kein Eingriff möglich wäre, wenn der Ball bei der Torvorlage schon im Aus war (z.B. bei einer angeschnittenen Flanke). Das wäre eine deutlich zu enge Herangehensweise. Hiermit kommt man also nicht voran.

Ähnliches gilt für das Argument, dass Wehen „doppelt benachteiligt“ wurde. Ein Ausball stellt kein Vergehen dar. Der Abstoß ist also keine Spielstrafe, sondern eine Spielfortsetzung. Bei der Bewertung, ob der Ball im Aus ist, handelt sich um eine „neutrale“ Entscheidung, die nach Sinn und Geist des Regelwerks nicht gegen eine Mannschaft getroffen wird. Dresden wurde also nicht für einen vermeintlichen Regelverstoß belohnt. Daher spricht nichts gegen einen Eingriff des Videoassistenten.

Wehen Wiesbaden hat Einspruch gegen die Spielwertung eingelegt. Aus meiner Sicht ist das nicht erfolgsversprechend: Zum einen war das Eingreifen des Videoassistenten in meinen Augen richtig. Zum anderen gibt es einen Passus im Regelwerk, der einen Einspruch gegen die Spielwertung wegen eines Videoassistenteneingriffs ausschließt. Freilich ist es legitim, es dennoch zu probieren.

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