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06.10.2016 10:41 Uhr | Quelle: WahreTabelle

Schiedsrichterball: Über Tatsachen entschieden

Kolumne: Johannes Gründel erklärt bei WahreTabelle das Regelwerk und strittige Fußball-Szenen. 

Johannes Gründel
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Schönheim / Heft
Quelle: Imago Sportfoto
Gegen diese am 16. September 2016 im Spiel bei 1860 München (1:2) von Schiedsrichter Florian Heft (2. v. r.) gegen Fabian Schönheim (3. v. r.) legte Union Berlin erfolgreich Einspruch ein...

Johannes Gründel
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Am vergangenen Spieltag gab es in der Fußball-Bundesliga einige Szenen, in denen eine Rote Karte wegen Tätlichkeit gefordert wurde. Zugleich wurde, teilweise zurecht, teilweise zu Unrecht, keine Rote Karte ausgesprochen. Die anschließenden Reaktionen sind immer dieselben: Fans des gegnerischen Teams fordern eine nachträgliche Sperre. Dem steht jedoch oftmals die Tatsachenentscheidung entgegen. Grund genug, sich mit diesem Konstrukt auseinander zu setzen:

Ihre Grundlage hat die Tatsachenentscheidung in Regel 5 (S. 36): „Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu Tatsachen im Zusammenhang mit dem Spiel sind endgültig. Dazu gehören auch die Entscheidungen auf ‚Tor‘ oder ‚Kein Tor‘ und das Ergebnis des Spiels.“ In engem Zusammenhang dazu steht auch der umfassende Haftungsausschluss der Schiedsrichter, der ebenfalls in Regel 5 erläutert wird.

Der Zweck dahinter ist einleuchtend: Man möchte den sportlichen Wettbewerb fördern und nicht, dass Meisterschaften ein Jahr später am Grünen Tisch oder durch eine Reihe Wiederholungsspielen und nach potenziellen erneuten Fehlentscheidungen Wiederholungs-Wiederholungsspielen entschieden werden. Bei Entscheidungen über Tor und Nicht-Tor oder Foul und Nicht-Foul ist eine entsprechende Regelung zur Erreichung dieses Ziels zwingend. Anders sieht es aber bei zu Unrecht gegebenen oder unterlassenen Platzverweisen aus. Hier geht es der FIFA, die die Tatsachenentscheidung als Heilige Kuh betrachtet, viel mehr zum einen darum, die Schiedsrichter vor eine Untergrabung der Autorität infolge einer Überstimmung zu schützen. Dabei übersieht man jedoch, dass die Autorität gerade bei strittigen Szenen (Gelb oder Rot?) durch die fehlende Klärung seitens der Verbände in Gestalt einer möglichen Sperre stärker leidet und kein Schiedsrichter etwas davon hat, wenn ein Spieler zu Unrecht gesperrt ist, obwohl jeder gesehen hat, dass die Entscheidung falsch war. Zum anderen stammt die Regel aus der Vor-TV-Ära, als häufig noch Aussage(n) gegen Aussage(n) stand bzw. standen. Eben in der Art, wie es auch heute im Amateurbereich noch der Fall ist. Dem Einwand „Der hat gar nichts gemacht“ sollte damit ein geringerer Anwendungsbereich geschaffen werden. In Zeiten der TV-Übertragung mit ca. 20 Kameras pro Spiel ist dieser Punkt bei den Profis jedoch vernachlässigbar. Zumindest im Profibereich ist diese Regelung betreffend Platzverweise nicht mehr angebracht, zumal die drohende nachträgliche Sperre (ohne die Chance der Tatsachenentscheidung) auch abschreckend auf potenzielle Täter wirkt.

Dass es hierbei immer wieder zu erheblichen Problemen mit dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden kommt, haben die Verbände auch erkannt. So ist eine Entscheidung des Schiedsrichters in besonderen Ausnahmefällen überstimmbar. Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen der Tatsachen(fehl)entscheidung und dem Regelverstoß:

Bei ersterer nimmt der Schiedsrichter die Tatsachen am Platz falsch wahr, knüpft aber an seine falsche Wahrnehmung die vermeintlich korrekte Entscheidung, beispielsweise ein direkter Freistoß für ein wahrgenommenes Handspiel, obwohl der Ball an der Brust war. Bei letzterem hingegen nimmt der Schiedsrichter die Situation korrekt war, entscheidet aber dennoch falsch, beispielsweise ein indirekter Freistoß für ein Handspiel im Strafraum. Während Regelverstöße bei Ergebnisrelevanz immer anfechtbar sind, sind es Tatsachen(fehl)entscheidungen im Regelfall nicht. Dahinter steckt die Überlegung, dass ein Schiedsrichter immer etwas falsch wahrnehmen kann. Die Regeln allerdings muss er beherrschen und das dürfen die Mannschaften auch erwarten.

Die Bundesliga-Schiedsrichter sind dabei so gut geschult, dass Regelverstöße so gut wie nie vorkommen – und selbst wenn, haben sie meistens keine Ergebnisrelevanz, sondern spielen sich irgendwo in der „toten Zone“ des Spielfelds ab. Die Gerechtigkeitsprobleme wurden also nur marginal korrigiert.

Deshalb wurde die Kategorie des „Offensichtlichen Irrtums“ geschaffen. Nur in solchen Fällen wird eine Karte gestrichen und ggf. auf eine Sperre verzichtet (vgl. §§ 11 Nr. 3, 12, 13 Nr. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB). Nun klingt „offensichtlicher Irrtum“ weitreichender als er es in Wirklichkeit ist. Letztendlich gibt es nur zwei relevante Fallgruppen dafür: Die erste – deutlich häufigere – Gruppe meint Verwechslungen durch den Schiedsrichter, wie zuletzt bei Fabian Schönheim vom 1. FC Union Berlin, der im Spiel bei 1860 München Gelb-Rot bekam, nachdem er die Gelbe Karte für ein Vergehen seines Mitspielers gesehen hatte. Der eigentliche Täter hingegen ist durch die Tatsachenentscheidung geschützt.

Die andere Gruppe umfasst besonders krasse Fehlentscheidungen. Hierbei wird auf eine Sperre aber nur verzichtet, wenn der Spieler bei der in Frage stehenden Situation in keiner Weise gegen die Regeln verstoßen hat, also nicht einmal ein Foul begangen hat. Zudem muss der Schiedsrichter seine Fehlentscheidung eingestanden haben, woran es aufgrund des Verantwortungsbewusstseins der Schiedsrichter mittlerweile aber nicht mehr scheitern darf und nicht mehr scheitern wird.

Der umgekehrte Fall – ein Spieler hat ein feldverweiswürdiges Vergehen begangen, durfte aber weiterspielen – wird mit denselben Überlegungen gelöst: Hat der Schiedsrichter eine zu schützende Tatsachenentscheidung getroffen? Hierfür muss der Schiedsrichter das betreffende Duell wahrgenommen und bewertet haben. Dabei muss er nicht die konkrete Aktion gesehen haben, es genügt schon, wenn er ein Fußfoul gepfiffen hat, den Ellenbogenschlag ins Gesicht jedoch nicht wahrgenommen hat. Auch eine Verwarnung gegen den Spieler ist nicht erforderlich. Der Kontrollausschuss des DFB, der für die Ahndung solcher Szenen zuständig ist, überprüft dies mithilfe der TV-Bilder und fragt gegebenenfalls beim Schiedsrichter nach. Durch die Erstreckung des – für sich genommen natürlich zu begrüßenden – Schutzes der Tatsachenentscheidung auf die Sperren nach Platzverweisen wird auch hier letztendlich die Ungerechtigkeit in Form einer Ungleichbehandlung befeuert und die Arbeit der Beteiligten erschwert. Seitens der FIFA sollte man sich überlegen, ob diese Erstreckung im Profibereich wirklich noch zeitgemäß ist oder nicht doch mehr Schaden anrichtet als sie Nutzen birgt.

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Am vergangenen Spieltag gab es in der Fußball-Bundesliga einige Szenen, in denen eine Rote Karte wegen Tätlichkeit gefordert wurde. Zugleich wurde, teilweise zurecht, teilweise zu Unrecht, keine Rote Karte ausgesprochen. Die anschließenden Reaktionen sind immer dieselben: Fans des gegnerischen Teams fordern eine nachträgliche Sperre. Dem steht jedoch oftmals die Tatsachenentscheidung entgegen. Grund genug, sich mit diesem Konstrukt auseinander zu setzen:

Ihre Grundlage hat die Tatsachenentscheidung in Regel 5 (S. 36): „Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu Tatsachen im Zusammenhang mit dem Spiel sind endgültig. Dazu gehören auch die Entscheidungen auf ‚Tor‘ oder ‚Kein Tor‘ und das Ergebnis des Spiels.“ In engem Zusammenhang dazu steht auch der umfassende Haftungsausschluss der Schiedsrichter, der ebenfalls in Regel 5 erläutert wird.

Der Zweck dahinter ist einleuchtend: Man möchte den sportlichen Wettbewerb fördern und nicht, dass Meisterschaften ein Jahr später am Grünen Tisch oder durch eine Reihe Wiederholungsspielen und nach potenziellen erneuten Fehlentscheidungen Wiederholungs-Wiederholungsspielen entschieden werden. Bei Entscheidungen über Tor und Nicht-Tor oder Foul und Nicht-Foul ist eine entsprechende Regelung zur Erreichung dieses Ziels zwingend. Anders sieht es aber bei zu Unrecht gegebenen oder unterlassenen Platzverweisen aus. Hier geht es der FIFA, die die Tatsachenentscheidung als Heilige Kuh betrachtet, viel mehr zum einen darum, die Schiedsrichter vor eine Untergrabung der Autorität infolge einer Überstimmung zu schützen. Dabei übersieht man jedoch, dass die Autorität gerade bei strittigen Szenen (Gelb oder Rot?) durch die fehlende Klärung seitens der Verbände in Gestalt einer möglichen Sperre stärker leidet und kein Schiedsrichter etwas davon hat, wenn ein Spieler zu Unrecht gesperrt ist, obwohl jeder gesehen hat, dass die Entscheidung falsch war. Zum anderen stammt die Regel aus der Vor-TV-Ära, als häufig noch Aussage(n) gegen Aussage(n) stand bzw. standen. Eben in der Art, wie es auch heute im Amateurbereich noch der Fall ist. Dem Einwand „Der hat gar nichts gemacht“ sollte damit ein geringerer Anwendungsbereich geschaffen werden. In Zeiten der TV-Übertragung mit ca. 20 Kameras pro Spiel ist dieser Punkt bei den Profis jedoch vernachlässigbar. Zumindest im Profibereich ist diese Regelung betreffend Platzverweise nicht mehr angebracht, zumal die drohende nachträgliche Sperre (ohne die Chance der Tatsachenentscheidung) auch abschreckend auf potenzielle Täter wirkt.

Dass es hierbei immer wieder zu erheblichen Problemen mit dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden kommt, haben die Verbände auch erkannt. So ist eine Entscheidung des Schiedsrichters in besonderen Ausnahmefällen überstimmbar. Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen der Tatsachen(fehl)entscheidung und dem Regelverstoß:

Bei ersterer nimmt der Schiedsrichter die Tatsachen am Platz falsch wahr, knüpft aber an seine falsche Wahrnehmung die vermeintlich korrekte Entscheidung, beispielsweise ein direkter Freistoß für ein wahrgenommenes Handspiel, obwohl der Ball an der Brust war. Bei letzterem hingegen nimmt der Schiedsrichter die Situation korrekt war, entscheidet aber dennoch falsch, beispielsweise ein indirekter Freistoß für ein Handspiel im Strafraum. Während Regelverstöße bei Ergebnisrelevanz immer anfechtbar sind, sind es Tatsachen(fehl)entscheidungen im Regelfall nicht. Dahinter steckt die Überlegung, dass ein Schiedsrichter immer etwas falsch wahrnehmen kann. Die Regeln allerdings muss er beherrschen und das dürfen die Mannschaften auch erwarten.

Die Bundesliga-Schiedsrichter sind dabei so gut geschult, dass Regelverstöße so gut wie nie vorkommen – und selbst wenn, haben sie meistens keine Ergebnisrelevanz, sondern spielen sich irgendwo in der „toten Zone“ des Spielfelds ab. Die Gerechtigkeitsprobleme wurden also nur marginal korrigiert.

Deshalb wurde die Kategorie des „Offensichtlichen Irrtums“ geschaffen. Nur in solchen Fällen wird eine Karte gestrichen und ggf. auf eine Sperre verzichtet (vgl. §§ 11 Nr. 3, 12, 13 Nr. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB). Nun klingt „offensichtlicher Irrtum“ weitreichender als er es in Wirklichkeit ist. Letztendlich gibt es nur zwei relevante Fallgruppen dafür: Die erste – deutlich häufigere – Gruppe meint Verwechslungen durch den Schiedsrichter, wie zuletzt bei Fabian Schönheim vom 1. FC Union Berlin, der im Spiel bei 1860 München Gelb-Rot bekam, nachdem er die Gelbe Karte für ein Vergehen seines Mitspielers gesehen hatte. Der eigentliche Täter hingegen ist durch die Tatsachenentscheidung geschützt.

Die andere Gruppe umfasst besonders krasse Fehlentscheidungen. Hierbei wird auf eine Sperre aber nur verzichtet, wenn der Spieler bei der in Frage stehenden Situation in keiner Weise gegen die Regeln verstoßen hat, also nicht einmal ein Foul begangen hat. Zudem muss der Schiedsrichter seine Fehlentscheidung eingestanden haben, woran es aufgrund des Verantwortungsbewusstseins der Schiedsrichter mittlerweile aber nicht mehr scheitern darf und nicht mehr scheitern wird.

Der umgekehrte Fall – ein Spieler hat ein feldverweiswürdiges Vergehen begangen, durfte aber weiterspielen – wird mit denselben Überlegungen gelöst: Hat der Schiedsrichter eine zu schützende Tatsachenentscheidung getroffen? Hierfür muss der Schiedsrichter das betreffende Duell wahrgenommen und bewertet haben. Dabei muss er nicht die konkrete Aktion gesehen haben, es genügt schon, wenn er ein Fußfoul gepfiffen hat, den Ellenbogenschlag ins Gesicht jedoch nicht wahrgenommen hat. Auch eine Verwarnung gegen den Spieler ist nicht erforderlich. Der Kontrollausschuss des DFB, der für die Ahndung solcher Szenen zuständig ist, überprüft dies mithilfe der TV-Bilder und fragt gegebenenfalls beim Schiedsrichter nach. Durch die Erstreckung des – für sich genommen natürlich zu begrüßenden – Schutzes der Tatsachenentscheidung auf die Sperren nach Platzverweisen wird auch hier letztendlich die Ungerechtigkeit in Form einer Ungleichbehandlung befeuert und die Arbeit der Beteiligten erschwert. Seitens der FIFA sollte man sich überlegen, ob diese Erstreckung im Profibereich wirklich noch zeitgemäß ist oder nicht doch mehr Schaden anrichtet als sie Nutzen birgt.

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