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12.08.2015 15:10 Uhr | Quelle: WahreTabelle

Schiedsrichterball: Nach dem Abbruch

Kolumne: Johannes Gründel bei WahreTabelle über das Regelwerk und strittige Fußball-Szenen.

Johannes Gründel
Johannes Gründel
Petersen / Osnabrück
Quelle: Imago Sportfoto / Archivbild
Schiedsrichter Martin Petersen (r.) musste die osnatel-Arena offensichtlich unter großen Schmerzen verlassen...

Johannes Gründel
Johannes Gründel

Eine Eskalation, wie sie im deutschen Fußball glücklicherweise selten, leider aber mit steigender Tendenz vorkommt, mussten Fans, Medien und Verantwortliche am Montag in Osnabrück erleben: Leipzigs David Selke und Osnabrücks Michael Hohnstedt gerieten aneinander, Schiedsrichter Martin Petersen (30, Stuttgart) trat dazwischen und wurde von einem Feuerzeug, das aus dem Osnabrücker Fanblock geworfen wurde, am Kopf getroffen. Er brach das Spiel anschließend ab.

Der Spielabbruch war vollkommen berechtigt. Sobald der Schiedsrichter tätlich angegriffen wird oder um seine Sicherheit auch nur fürchtet, ist das Spiel ohne Wenn und Aber abzubrechen. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie schwer der Schiedsrichter verletzt ist, ob er sich selbst in der Lage fühlt, das Spiel noch zu leiten oder ob ein Vierter Offizieller als Ersatzmann zur Verfügung steht.

Interessanter ist aber die sportrechtliche Betrachtungsweise. Spielabbrüche werden in § 18 Nr. 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO DFB) geregelt. Demnach ist das Spiel zu wiederholen, sofern es ohne Verschulden der beiden Mannschaften abgebrochen wurde. Wenn der Abbruch hingegen von einer/beiden Mannschaften oder Vereinen verschuldet wurde, ist das Spiel gegen den oder die Schuldigen mit 0:2-Toren als verloren, für den Unschuldigen mit 2:0-Toren als gewonnen zu werten. Wichtig ist an dieser Stelle das Wörtchen „ist“. Dieses bezeichnet nämlich eine gebundene Entscheidung und eröffnet kein Ermessen für das Sportgericht. Dieses hat also bei einem verschuldeten Spielabbruch zunächst keinerlei Spielraum.

Eine weitere Norm, die für die korrekte sportrechtliche Bewertung des Falles benötigt wird, ist der berüchtigte § 9a RuVO DFB. Dieser rechnet dem Verein u.a. das Verhalten ihrer Anhänger und Zuschauer zu – und das bezogen auf den Verein verschuldensunabhängig. Wenn also ein Anhänger des VfL Osnabrück vorsätzlich oder fahrlässig den Spielabbruch verursacht hat, ist es egal, ob der VfL alles in seiner Macht stehende zur Verhinderung des Verhaltens getan hat oder nicht: Der Spielabbruch wird dem Drittligisten zugerechnet. Diese Regel ist stark umstritten, aber aktuell gültig und vor dem Hintergrund des Anreizes zu einer „Selbstreinigung der Kurve“ meiner Meinung nach auch erforderlich.

Aber: § 9a RuVO DFB hat noch einen weiteren Aspekt, der hier einschlägig ist: Die Vereine haften auch für das Fehlverhalten ihrer Spieler. Hier wurde die ganze Kausalkette durch die Auseinandersetzung zwischen Selke und Hohnstedt, die von letzterem angezettelt wurde, ausgelöst. Angesichts des hitzigen Spielcharakters und der bereits vorhergehenden Würfe von Gegenständen war es auch nicht vollkommen überraschend, dass sich solche Würfe nun wiederholen und der herbeieilende Schiedsrichter getroffen würde. Daher hat bereits Hohnstedt schuldhaft den Spielabbruch ausgelöst und dieses schuldhafte Verhalten wird dem VfL Osnabrück zugerechnet.

Insofern ist der Spielabbruch als vom VfL Osnabrück ausgeöst zu betrachten und das Spiel wird mit 0:2 zugunsten von RB Leipzig bewertet. So sah es jedenfalls noch am Montagabend aus. Sportrechtlich wirklich interessant wurde der Fall erst am Dienstag früh, als RB Leipzig offiziell verlautbaren ließ, dass man dem VfL Osnabrück ein Wiederholungsspiel anbiete. Zunächst ändert das vom Wortlaut betrachtet nichts an der gebundenen Entscheidung in § 18 Nr. 4 RuVO DFB. Jedoch könnte man den Anwendungsbereich oder die Rechtsfolge dieser Regelung in Hinblick auf die geschützten Interessen und den Vorrang einer sportlichen Entscheidung dann dergestalt reduzieren, dass eine Spielwiederholung möglich bleibt. Eine Rechtsvorschrift kann man zwar nicht nach Belieben reduzieren, allerdings geht dies dann, wenn nach dem Sinn der Regelung die Rechtsfolge nicht für diesen Einzelfall gelten soll.

Hierbei kommt es zum Schwur: Was ist der Sinn des § 18 Nr. 4 S. 2 RuVO DFB? Klar ist, dass diese Regelung primär dazu dient, in einem streitigen Verfahren, ein (sach)gerechtes Spielergebnis auszuwerfen. Wenn dies der einzige Zweck der Regelung ist, wäre der Weg für eine Reduktion frei und sollte vom Sportgericht im Sinne des fairen Wettbewerbs auch beschritten werden. Wenn man hier aufhört, macht man es sich aber zu leicht. Es wäre immerhin noch möglich, dass § 18 Nr. 4 S. 2 RuVO DFB auch anderen Zwecken dient. Infrage kämen vor allem eine Abschreckung für die Zuschauer und eine Bestrafung für den Verein. § 18 RuVO DFB gibt hier selbst relativ wenig Anhaltspunkte. Nr. 1 („Der Verzicht auf ein Bundesspiel durch einen Teilnehmer ist ausgeschlossen“) spricht zumindest dafür, den beiden Vereinen hier keine Möglichkeit zu geben, einvernehmliche Regelungen zu treffen. Dies dient aber in erster Linie dem Schutz der Konkurrenz im Ligenbetrieb vor Wettbewerbsverzerrung. Im K.o.-System muss dieser Schutz nicht so stark ausgestaltet sein, da das eigene Abschneiden nicht von anderen Ergebnissen abhängt.

Interessanter ist ein Blick auf die offizielle Überschrift des § 18 RuVO DFB, die da lautet: „Verfahren bei Nichtaustragung eines Bundesspieles (…, Spielabbruch)“. Dies spricht dafür, dass der Zweck, die Beantwortung der Frage „Wie gehen wir im Wettbewerb mit solchen Situationen um?“ ist. Von einer Ahndung eines Fehlverhaltens ist hier nicht die Rede. Dafür gibt es andere Vorschriften, vor allem § 8 RuVO DFB. § 18 RuVO DFB hingegen steht bei den Verfahrensvorschriften. Von daher ist angesichts der Systematik der RuVO davon auszugehen, dass der Sinn keine Bestrafung ist. Da die Abschreckung durch Bestrafung erfolgt, wird sie auch nicht durch § 18 RuVO DFB ermöglicht. § 18 RuVO DFB dient also lediglich dem Umgang mit Spielen ohne Ergebnis im Wettbewerb. Daher ist der Weg für eine Reduktion des § 18 Nr. 4 S. 2 RuVO DFB frei. Angesichts des hohen Stellenwerts des Wettbewerbs (auch ein Spielabbruch darf ja immer nur das letzte Mittel sein!) und des Verzichts seitens beider Teams auf eine Wertung „am Grünen Tisch“ wäre es wünschenswert, dass das Sportgericht die Partie (ggf. unter Sicherheitsauflagen) tatsächlich neu ansetzt. Dies schließt eine entsprechende Bestrafung des VfL Osnabrück mit entsprechend abschreckender Wirkung ja nicht aus. Jedoch ist klar: Der Schritt, den Anwendungsbereich oder die Rechtsfolge des § 18 Nr. 4 S. 2 RuVO zu reduzieren, erfordert Mut und ist nicht die einzige rechtliche Betrachtungsweise.

Ich hoffe dennoch, das Sportgericht um Hans E. Lorenz, einen hochkompetenten Juristen und Sportrechtler, gibt dem sportlichen Wettbewerb hier die Chance und setzt das Spiel neu an.

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Eine Eskalation, wie sie im deutschen Fußball glücklicherweise selten, leider aber mit steigender Tendenz vorkommt, mussten Fans, Medien und Verantwortliche am Montag in Osnabrück erleben: Leipzigs David Selke und Osnabrücks Michael Hohnstedt gerieten aneinander, Schiedsrichter Martin Petersen (30, Stuttgart) trat dazwischen und wurde von einem Feuerzeug, das aus dem Osnabrücker Fanblock geworfen wurde, am Kopf getroffen. Er brach das Spiel anschließend ab.

Der Spielabbruch war vollkommen berechtigt. Sobald der Schiedsrichter tätlich angegriffen wird oder um seine Sicherheit auch nur fürchtet, ist das Spiel ohne Wenn und Aber abzubrechen. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie schwer der Schiedsrichter verletzt ist, ob er sich selbst in der Lage fühlt, das Spiel noch zu leiten oder ob ein Vierter Offizieller als Ersatzmann zur Verfügung steht.

Interessanter ist aber die sportrechtliche Betrachtungsweise. Spielabbrüche werden in § 18 Nr. 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO DFB) geregelt. Demnach ist das Spiel zu wiederholen, sofern es ohne Verschulden der beiden Mannschaften abgebrochen wurde. Wenn der Abbruch hingegen von einer/beiden Mannschaften oder Vereinen verschuldet wurde, ist das Spiel gegen den oder die Schuldigen mit 0:2-Toren als verloren, für den Unschuldigen mit 2:0-Toren als gewonnen zu werten. Wichtig ist an dieser Stelle das Wörtchen „ist“. Dieses bezeichnet nämlich eine gebundene Entscheidung und eröffnet kein Ermessen für das Sportgericht. Dieses hat also bei einem verschuldeten Spielabbruch zunächst keinerlei Spielraum.

Eine weitere Norm, die für die korrekte sportrechtliche Bewertung des Falles benötigt wird, ist der berüchtigte § 9a RuVO DFB. Dieser rechnet dem Verein u.a. das Verhalten ihrer Anhänger und Zuschauer zu – und das bezogen auf den Verein verschuldensunabhängig. Wenn also ein Anhänger des VfL Osnabrück vorsätzlich oder fahrlässig den Spielabbruch verursacht hat, ist es egal, ob der VfL alles in seiner Macht stehende zur Verhinderung des Verhaltens getan hat oder nicht: Der Spielabbruch wird dem Drittligisten zugerechnet. Diese Regel ist stark umstritten, aber aktuell gültig und vor dem Hintergrund des Anreizes zu einer „Selbstreinigung der Kurve“ meiner Meinung nach auch erforderlich.

Aber: § 9a RuVO DFB hat noch einen weiteren Aspekt, der hier einschlägig ist: Die Vereine haften auch für das Fehlverhalten ihrer Spieler. Hier wurde die ganze Kausalkette durch die Auseinandersetzung zwischen Selke und Hohnstedt, die von letzterem angezettelt wurde, ausgelöst. Angesichts des hitzigen Spielcharakters und der bereits vorhergehenden Würfe von Gegenständen war es auch nicht vollkommen überraschend, dass sich solche Würfe nun wiederholen und der herbeieilende Schiedsrichter getroffen würde. Daher hat bereits Hohnstedt schuldhaft den Spielabbruch ausgelöst und dieses schuldhafte Verhalten wird dem VfL Osnabrück zugerechnet.

Insofern ist der Spielabbruch als vom VfL Osnabrück ausgeöst zu betrachten und das Spiel wird mit 0:2 zugunsten von RB Leipzig bewertet. So sah es jedenfalls noch am Montagabend aus. Sportrechtlich wirklich interessant wurde der Fall erst am Dienstag früh, als RB Leipzig offiziell verlautbaren ließ, dass man dem VfL Osnabrück ein Wiederholungsspiel anbiete. Zunächst ändert das vom Wortlaut betrachtet nichts an der gebundenen Entscheidung in § 18 Nr. 4 RuVO DFB. Jedoch könnte man den Anwendungsbereich oder die Rechtsfolge dieser Regelung in Hinblick auf die geschützten Interessen und den Vorrang einer sportlichen Entscheidung dann dergestalt reduzieren, dass eine Spielwiederholung möglich bleibt. Eine Rechtsvorschrift kann man zwar nicht nach Belieben reduzieren, allerdings geht dies dann, wenn nach dem Sinn der Regelung die Rechtsfolge nicht für diesen Einzelfall gelten soll.

Hierbei kommt es zum Schwur: Was ist der Sinn des § 18 Nr. 4 S. 2 RuVO DFB? Klar ist, dass diese Regelung primär dazu dient, in einem streitigen Verfahren, ein (sach)gerechtes Spielergebnis auszuwerfen. Wenn dies der einzige Zweck der Regelung ist, wäre der Weg für eine Reduktion frei und sollte vom Sportgericht im Sinne des fairen Wettbewerbs auch beschritten werden. Wenn man hier aufhört, macht man es sich aber zu leicht. Es wäre immerhin noch möglich, dass § 18 Nr. 4 S. 2 RuVO DFB auch anderen Zwecken dient. Infrage kämen vor allem eine Abschreckung für die Zuschauer und eine Bestrafung für den Verein. § 18 RuVO DFB gibt hier selbst relativ wenig Anhaltspunkte. Nr. 1 („Der Verzicht auf ein Bundesspiel durch einen Teilnehmer ist ausgeschlossen“) spricht zumindest dafür, den beiden Vereinen hier keine Möglichkeit zu geben, einvernehmliche Regelungen zu treffen. Dies dient aber in erster Linie dem Schutz der Konkurrenz im Ligenbetrieb vor Wettbewerbsverzerrung. Im K.o.-System muss dieser Schutz nicht so stark ausgestaltet sein, da das eigene Abschneiden nicht von anderen Ergebnissen abhängt.

Interessanter ist ein Blick auf die offizielle Überschrift des § 18 RuVO DFB, die da lautet: „Verfahren bei Nichtaustragung eines Bundesspieles (…, Spielabbruch)“. Dies spricht dafür, dass der Zweck, die Beantwortung der Frage „Wie gehen wir im Wettbewerb mit solchen Situationen um?“ ist. Von einer Ahndung eines Fehlverhaltens ist hier nicht die Rede. Dafür gibt es andere Vorschriften, vor allem § 8 RuVO DFB. § 18 RuVO DFB hingegen steht bei den Verfahrensvorschriften. Von daher ist angesichts der Systematik der RuVO davon auszugehen, dass der Sinn keine Bestrafung ist. Da die Abschreckung durch Bestrafung erfolgt, wird sie auch nicht durch § 18 RuVO DFB ermöglicht. § 18 RuVO DFB dient also lediglich dem Umgang mit Spielen ohne Ergebnis im Wettbewerb. Daher ist der Weg für eine Reduktion des § 18 Nr. 4 S. 2 RuVO DFB frei. Angesichts des hohen Stellenwerts des Wettbewerbs (auch ein Spielabbruch darf ja immer nur das letzte Mittel sein!) und des Verzichts seitens beider Teams auf eine Wertung „am Grünen Tisch“ wäre es wünschenswert, dass das Sportgericht die Partie (ggf. unter Sicherheitsauflagen) tatsächlich neu ansetzt. Dies schließt eine entsprechende Bestrafung des VfL Osnabrück mit entsprechend abschreckender Wirkung ja nicht aus. Jedoch ist klar: Der Schritt, den Anwendungsbereich oder die Rechtsfolge des § 18 Nr. 4 S. 2 RuVO zu reduzieren, erfordert Mut und ist nicht die einzige rechtliche Betrachtungsweise.

Ich hoffe dennoch, das Sportgericht um Hans E. Lorenz, einen hochkompetenten Juristen und Sportrechtler, gibt dem sportlichen Wettbewerb hier die Chance und setzt das Spiel neu an.

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13.08.2015 10:35


Elmador


Bor. Dortmund-FanBor. Dortmund-Fan


Mitglied seit: 13.08.2015

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Beiträge: 1

Feststellung der Schuld

Ich habe ein Problem mit der Feststellung der Schuld in diesem und eigentlich jedem Fall dieser Art. Wie kann der DFB einem Verein die Schuld geben, weil es angeblich deren Zuschauer waren, wenn die Polizei noch keinen Täter ermittelt hat. Einfach zu sagen das Wurfgeschoß kam aus dem Block der Osnabrücker Fans ist meiner Meinung nach nicht in Ordnung.
Ich finde man muss klar zwischen sportlichen und anderen Strafen trennen. Heißt, Spiel ab da fortsetzen und den Heimverein bestrafen, weil er das Netz nicht repariert hat in der Halbzeit.





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